Die Kantonspolizei konnte damals trotz mehrmaligen, schnellen Ausrückens nach angeblichen Attacken durch die damals Beschuldigten weder in der Wohnung noch im Treppenhaus der Anzeigerin Gerüche feststellen, wie sie sie damals in der Anzeige beschrieben hatte. Aufgrund der Ermittlungshandlungen der Polizei konnte schliesslich der Verdacht, der die Strafanzeigerin gegenüber den Beschuldigten gehegt hatte, nicht erhärtet werden, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wurde (BJS 14 2495).