Schliesslich erhob die Beschwerdeführerin gegen F.________ den Vorwurf des Hackerangriffs sowie der Spionage durch Löschen von ganzen Sätzen, Absturz des Computers und «Herumfahren» im Computer. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. April 2017 ist zu entnehmen, dass die Strafanzeigerin der Polizei wegen ihrer «Paranoia» und ihrem Verfolgungswahn seit mehreren Jahren bekannt ist.