4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung in der Sache rechtens ist. 4.2 Hinsichtlich des den Anzeigen der Beschwerdeführerin zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Detail auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen (S. 2 f. der Verfügung). Zusammengefasst wirft die Beschwerdeführerin der Beschuldigten 1 und 2 (aktuelle Nachbarn) Mobbing durch Versprühen von Pfefferspray bzw. Bewerfen mit «Stinkbomben» sowie (Nacht-)Ruhestörung durch sexuellen Verkehr und diesbezügliche Lärmimissionen, beides angeblich begangen von August 2016 bis zum 18. April 2017, vor.