4 schwerde gegen die Abweisung des Gesuchs, das Gutachten aus den Akten zu weisen, kein Erfolg beschieden gewesen. Dass das Gutachten in der Folge in der angefochtenen Verfügung erwähnt wurde, liess sich nicht vermeiden, da die Nichtanhandnahme des Verfahrens insbesondere auch mit diesem Gutachten begründet wurde. In der Nichtanhandnahmeverfügung müssen die Gründe für die Nichtanhandnahme dargetan werden.