6 Abs. 1 StPO klären die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf den in Art. 6 Abs. 1 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatz zur Prüfung der Strafbarkeit der Beschuldigten auch das Gutachten von Dr. med. M.________ betreffend die psychiatrische Beurteilung der Beschwerdeführerin herangezogen hat. Dieses stellt eine bedeutende Tatsache dar, welche es zu berücksichtigen gilt. Dementsprechend wäre auch einer Be-