Die Gehörsverletzung wurde daher im Beschwerdeverfahren (ausnahmsweise) geheilt. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht zudem den «Verteilerplan» der angefochtenen Verfügung rügt und vorbringt, die darin enthaltenen persönlichen Angaben, wie z.B. die psychiatrische Begutachtung, gehe die angezeigten Personen nichts an, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.