Die von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. Juli 2017 geltend gemachten Beweisanträge beschlagen allesamt Fragen, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen mit voller Kognition prüfen kann. Ausserdem erweist sich der Sachverhalt als liquid. Die Untersuchung ist vollständig (vgl. zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin E. 4.5 hiernach). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Heilung der Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen könnte. Die Gehörsverletzung wurde daher im Beschwerdeverfahren (ausnahmsweise) geheilt.