Dadurch wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, was im vorliegenden Beschluss entsprechend festzustellen ist. Dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin vor Abschluss des Verfahrens keine Frist ansetzte, um Beweisanträge zu stellen, stellt indes keine derart schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, als dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich wäre. Die von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. Juli 2017 geltend gemachten Beweisanträge beschlagen allesamt Fragen, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen mit voller Kognition prüfen kann.