318 StPO mit Hinweisen). 3.2 Das vorliegende Verfahren wurde mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt, obwohl es aufgrund des erfolgten Beizugs der KESB-Akten faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre. Dadurch wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, was im vorliegenden Beschluss entsprechend festzustellen ist.