Unterbleibe diese Mitteilung an die Parteien, habe dies eine Gehörsverletzung zur Folge, was regelmässig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 E. 2.3). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann.