Zudem stellte sie mehrere Beweisanträge (Zeugenbefragung; Zulassung von elektronischen Beweismitteln, wie USB-Sticks und PC, sowie der Protokolle der Lärmmessungen). Am 31. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 800.00 zu leisten. Diese wurde fristgerecht erbracht. Am 3. August 2017 wurde eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. August 2017 retourniert. Am 8. August 2017 nahm der Beschuldigte 5 Stellung zur Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 9. August 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 14. August 2017 resp.