Sie ersuchte um eine Fristverlängerung für die Einreichung einer Beschwerdebegründung bis am 10. August 2017. Nachdem der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt worden war, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann, reichte sie am 20. Juli 2017 innert laufender Beschwerdefrist eine Begründung ein. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten an die Hand zu nehmen. Zudem stellte sie mehrere Beweisanträge (Zeugenbefragung;