Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 280 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigter 4 E.________ Beschuldigter 5 F.________ Beschuldigte 6 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern G.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Strafverfahren wegen (Nacht-)Ruhestörung, Sachbeschädigung, «Hackerangriff» etc. Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 5. Juli 2017 (BJS 17 10934) 2 Erwägungen: 1. Am 31. März 2017, 18. April 2017, 13. Mai 2017, 14. Mai 2017, 19. Mai 2017, 22. Mai 2017 sowie 5. Juni 2017 reichte die Straf- und Zivilklägerin G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diverse aktuelle und ehemalige Nach- barn (A.________ [Beschuldigte 1]; B.________ [Beschuldigte 2]; C.________ [Beschuldigte 3]; D.________ [Beschuldigter 4]; E.________ [Beschuldigter 5]) so- wie F.________ (Beschuldigte 6) Strafanzeige ein wegen verschiedener Machen- schaften (u.a. [Nacht-]Ruhestörung, Sachbeschädigung, «Hackerangriff» etc.). Na- chdem die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staa- tsanwaltschaft) frühere Strafverfahrensakten sowie die Unterlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend die Beschwerdeführerin beigezogen hatte, nahm sie mit Verfügung vom 5. Juli 2017 das von der Beschwerdeführerin initiierte Verfahren nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2017 Beschwerde. Sie ersuchte um eine Fristverlängerung für die Einreichung ei- ner Beschwerdebegründung bis am 10. August 2017. Nachdem der Beschwerde- führerin telefonisch mitgeteilt worden war, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann, reichte sie am 20. Juli 2017 innert laufender Beschwerdefrist eine Begründung ein. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten an die Hand zu nehmen. Zudem stellte sie mehrere Beweisanträge (Zeugenbefragung; Zulassung von elektronischen Beweismitteln, wie USB-Sticks und PC, sowie der Protokolle der Lärmmessungen). Am 31. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 800.00 zu leisten. Diese wurde fristgerecht erbracht. Am 3. August 2017 wurde eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. August 2017 retourniert. Am 8. August 2017 nahm der Beschuldigte 5 Stellung zur Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantrag- te am 9. August 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 14. August 2017 resp. 16. September 2017 hielt die Beschwer- deführerin an den sinngemäss gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die nach der Eröffnung des Straf- verfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, 3 wenn sie zur Überzeugung gelangt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Ver- fahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2; je mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Die Beschwer- dekammer in Strafsachen hat am 11. Dezember 2015 entschieden, Art. 318 Abs. 1 StPO, welcher der Staatsanwaltschaft vorschreibe, vor der Verfahrenseinstellung den Parteien eine Frist zu setzen, um Beweisanträge zu stellen, sei Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Unterbleibe diese Mitteilung an die Parteien, ha- be dies eine Gehörsverletzung zur Folge, was regelmässig zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids führe (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 E. 2.3). Die Gehörsverletzung kann aus- nahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis immer dann der Fall, wenn die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung mit dem Interesse der betroffenen Partei an der beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar ist (STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 318 StPO mit Hinweisen). 3.2 Das vorliegende Verfahren wurde mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt, obwohl es aufgrund des erfolgten Beizugs der KESB-Akten faktisch eröffnet wor- den war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre. Dadurch wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, was im vorliegenden Be- schluss entsprechend festzustellen ist. Dass die Staatsanwaltschaft der Beschwer- deführerin vor Abschluss des Verfahrens keine Frist ansetzte, um Beweisanträge zu stellen, stellt indes keine derart schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, als dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich wäre. Die von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. Juli 2017 geltend gemachten Beweis- anträge beschlagen allesamt Fragen, welche die Beschwerdekammer in Strafsa- chen mit voller Kognition prüfen kann. Ausserdem erweist sich der Sachverhalt als liquid. Die Untersuchung ist vollständig (vgl. zu den Beweisanträgen der Be- schwerdeführerin E. 4.5 hiernach). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Heilung der Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen könnte. Die Gehörsverletzung wurde daher im Beschwerdeverfahren (ausnahmsweise) geheilt. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht zudem den «Verteilerplan» der angefochtenen Verfügung rügt und vorbringt, die darin enthaltenen persönlichen Angaben, wie z.B. die psychiatrische Begutachtung, gehe die angezeigten Perso- nen nichts an, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf den in Art. 6 Abs. 1 StPO statuier- ten Untersuchungsgrundsatz zur Prüfung der Strafbarkeit der Beschuldigten auch das Gutachten von Dr. med. M.________ betreffend die psychiatrische Beurteilung der Beschwerdeführerin herangezogen hat. Dieses stellt eine bedeutende Tatsa- che dar, welche es zu berücksichtigen gilt. Dementsprechend wäre auch einer Be- 4 schwerde gegen die Abweisung des Gesuchs, das Gutachten aus den Akten zu weisen, kein Erfolg beschieden gewesen. Dass das Gutachten in der Folge in der angefochtenen Verfügung erwähnt wurde, liess sich nicht vermeiden, da die Nicht- anhandnahme des Verfahrens insbesondere auch mit diesem Gutachten begründet wurde. In der Nichtanhandnahmeverfügung müssen die Gründe für die Nichtan- handnahme dargetan werden. Das Gutachten wurde denn auch nicht im Detail wiedergegeben, sondern die Staatsanwaltschaft beschränkte sich darauf, die für die Nichtanhandnahmeverfügung notwendigen Ausführungen wiederzugeben. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung in der Sache rechtens ist. 4.2 Hinsichtlich des den Anzeigen der Beschwerdeführerin zugrunde liegenden Sach- verhalts wird im Detail auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen (S. 2 f. der Verfügung). Zusammenge- fasst wirft die Beschwerdeführerin der Beschuldigten 1 und 2 (aktuelle Nachbarn) Mobbing durch Versprühen von Pfefferspray bzw. Bewerfen mit «Stinkbomben» sowie (Nacht-)Ruhestörung durch sexuellen Verkehr und diesbezügliche Lärm- imissionen, beides angeblich begangen von August 2016 bis zum 18. April 2017, vor. Der Beschuldigten 3 (ehemalige Nachbarin) wirft die Beschwerdeführerin ebenfalls (Nacht-)Ruhestörung durch sexuellen Verkehr und diesbezügliche Lär- mimissionen, alles angeblich begangen in der Wohnung der Beschuldigten 1 und 2, sowie Verleumdung, angeblich begangen am 29. Januar 2016 durch Einreichung einer Gefährdungsmeldung bei der KESB, vor. Dem Lebenspartner der Beschuldig- ten 3 (Beschuldigter 4) wirft die Beschwerdeführerin (Nacht-)Ruhestörung durch sexuellen Verkehr und diesbezüglichen Lärmimissionen, alles angeblich begangen in der Wohnung der Beschuldigten 1 und 2, vor. Den Beschuldigten 5 (aktueller Nachbar) zeigte die Beschwerdeführerin wegen Sachbeschädigung, angeblich be- gangen im September 2016 durch Beschädigen des Bodens unter ihrer Polster- gruppe, an. Schliesslich erhob die Beschwerdeführerin gegen F.________ den Vorwurf des Hackerangriffs sowie der Spionage durch Löschen von ganzen Sät- zen, Absturz des Computers und «Herumfahren» im Computer. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. April 2017 ist zu entnehmen, dass die Strafan- zeigerin der Polizei wegen ihrer «Paranoia» und ihrem Verfolgungswahn seit mehreren Jahren be- kannt ist. Die Strafanzeigerin habe bereits in der Vergangenheit gegenüber anderen Mietern der je- weiligen Liegenschaft, in welchen sie in H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) gewohnt hatte, die unmöglichsten und skurrilsten Vorwürfe erhoben. Überall habe sie ihre Machenschaften gegen Mieter derselben Liegenschaft getrieben und geglaubt, dass die Mieter miteinander vernetzt waren. Aus diesem Grund sei seitens der Kantonspolizei Bern bereits im Januar 2014 eine Gefährdungsmeldung an die KESB verfasst worden. Seit dem 1. September 2015 wohne die Strafanzeigerin nun in K.________(Ortschaft). Die Vormieterin von B.________ und A.________ in K.________(Ortschaft), C.________ und D.________, welche vorliegend wiederum angezeigt sind, hätten die Machenschaften der Strafanzeigerin nicht mehr ausgehalten, weshalb sie Ende Juli 2016 ausgezogen seien. 5 Die Ermittlungen ergaben, dass die Strafanzeigerin bereits in der Vergangenheit mehrere Anzeigen gegen Nachbarn eingereicht hatte. So reichte sie beispielsweise am 26. Januar 2014 eine Anzeige wegen Körperverletzung durch Versprühen von Pfefferspray bzw. Bewerfen mit «Stinkbomben» sowie wegen (Nacht-)Ruhestörung durch regen sexuellen Verkehr und wegen Spionage durch «Herumfah- ren» im Computer gegen die damaligen Mieter der Liegenschaft L.________(Strasse) in H.________(Ortschaft), wo sie selber wohnhaft war, ein. Die Kantonspolizei konnte damals trotz mehrmaligen, schnellen Ausrückens nach angeblichen Attacken durch die damals Beschuldigten we- der in der Wohnung noch im Treppenhaus der Anzeigerin Gerüche feststellen, wie sie sie damals in der Anzeige beschrieben hatte. Aufgrund der Ermittlungshandlungen der Polizei konnte schliesslich der Verdacht, der die Strafanzeigerin gegenüber den Beschuldigten gehegt hatte, nicht erhärtet wer- den, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wurde (BJS 14 2495). Es musste ange- nommen werden, dass sich die angezeigten Sachverhalte nicht so ereignet haben können, wie sie von der Strafanzeigerin geltend gemacht wurden, und sie möglicherweise infolge Vereinsamung unter Verfolgungswahn litt und sich die Attacken bloss eingebildet hatte. Diese Vermutung liess sich zwischenzeitlich bestätigen. Den Akten der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Seeland (KESB) kann entnommen werden, dass die Strafanzeigerin im Rahmen eines gegenüber ihr geführten Strafverfahrens vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (PEN 15 5539) we- gen Verleumdung forensisch-psychiatrisch begutachtet wurde. In diesem Gutachten, datiert vom 25. April 2016, stellte Dr. med. M.________ fest, dass die Strafanzeigerin an einer mittelschweren bis schweren anhaltenden wahnhaften Störung leidet (ICD-10 F22.00), wobei sich die Fehlbeurteilung der Realität auf den Bereich «Beeinträchtigung durch die Nachbarschaft» beschränke. Sie kam in ihrem Gutachten zum Schluss, dass die Strafanzeigerin aufgrund ihrer Krankheit bezüglich des ihr vorge- worfenen Sachverhalts (Verleumdung) im Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Die Strafanzeigerin wurde damals freigesprochen. Eine Massnahme wurde nicht angeordnet. Aufgrund der gegenüber den Beschuldigten – alles Nachbarn und ehemalige Nachbarn der Strafan- zeigerin – erhobenen Vorwürfe muss davon ausgegangen werden, dass die Strafanzeigerin auch heute noch an der im April 2016 von Dr. med. M.________ diagnostizierten andauernden wahnhaften Störung, die sich auf den Bereich «Beeinträchtigung durch die Nachbarschaft» beschränkt, leidet. Es bestehen vorliegend überhaupt keine Anhaltspunkte, dass die Mieter der Wohnung, A.________ und B.________, die Strafanzeigerin in irgendeiner Art und Weise mit «Gerüchen» belästigen würden. Auch bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte, dass sie alleine und gemeinsam mit den ehemaligen Mietern ihrer Wohnung, C.________ und D.________, ein ausschweifendes Sexualleben führen und dadurch die Strafanzeigerin in ihrer Rühe stören würden. Zudem ist in diesem Zusammenhang fest- zuhalten, dass das behauptete sexuelle Verhalten der Beschuldigten denn auch von keiner strafrecht- lichen Relevanz wäre, würden die Anschuldigungen überhaupt zutreffen. Dafür, dass A.________ und B.________ auf dem Balkon Knaller abfeuern und dadurch die Strafan- zeigerin in ihrer Rühe stören würden, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Insbesondere liegen auch keine Beschwerden von anderen Mietern derselben Liegenschaft oder von anderweitigen Nach- barn vor. Bezüglich des gegenüber C.________ erhobenen Vorwurfs der Verleumdung im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung ist darauf hinzuweisen, dass die Strafanzeigerin diesen Vorwurf bereits im Februar 2016 erhoben hatte und damals das Strafverfahren nicht an die Hand genommen wurde (BJS 16 4993; vgl. dazu weiter unten). Es handelt sich infolgedessen um einen bereits abgeurteilten Sach- verhalt. Bezüglich des gegenüber E.________ erhobenen Vorwurfs der Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass auch hier davon ausgegangen werden darf und muss, dass er sich nichts zu Schulde hat kom- 6 men lassen. Es bestehen keine objektiven Beweise dafür, dass er das Sofa der Strafanzeigerin tatsächlich beschädigt haben sollte. Im Gegenteil, die Strafanzeigerin macht selber geltend, dass er ihr stets seine Hilfe angeboten habe, und sie ihm sogar einen Wohnungsschlüssel anvertraut habe. Betreffend die Anschuldigung, E.________ habe ihrer ehemaligen Nachbarin, C.________, unwahre Sachen erzählt, so dass sich diese veranlasst gesehen habe, eine Gefährdungsmeldung zuhanden der KESB einzureichen, ist festzuhalten, dass die Strafanzeigerin diese fragliche Nachbarin, wie be- reits erwähnt, im Februar 2016 anzeigte, weil sich diese aufgrund einer Gefährdungsmeldung bei der KESB wegen Verleumdung strafbar gemacht haben sollte. Im Zuge der Ermittlungen stellte sich je- doch heraus, dass C.________ in der an die KESB gerichteten Gefährdungsmeldung lediglich ihre damalige Wohnsituation seit dem Einzug der Strafanzeigerin beschrieben hatte. Sie führte in der frag- lichen Gefährdungsmeldung sinngemäss und zusammengefasst aus, dass sie von der Hausverwal- tung zweimal einen Brief erhalten habe, weil sich die Strafanzeigerin bei der Hausverwaltung be- schwert hatte. Nachdem die Strafanzeigerin nun zwei Mal am selben Tag bei ihnen geklingelt und sich über angeblichen Lärm beim Duschen beschwert habe, obwohl niemand geduscht habe, sowie einen weiteren Brief geschrieben habe, glaube sie nun, dass die ältere, alleinstehende Frau psychi- sche Probleme habe und Hilfe brauche. Die Meldung erfolge, weil sich die Situation zugespitzt habe und für die Familie sehr unangenehm sei. Sie wisse nicht, ob die Frau ein gefährliches Verhalten für ihre Familie oder sich selber zeigen könnte. Das Strafverfahren gegen die damalige Mieterin dessel- ben Hauses, C.________, wurde nicht an die Hand genommen, weil in der fraglichen Gefährdungs- meldung einerseits keine ehrverletzenden Äusserungen zu entnehmen waren, und andererseits die Vermutung psychischer Probleme der Strafanzeigerin nicht mit einem Angriff auf deren persönliche Ehrenhaftigkeit verbunden war, d.h. die sittliche Ehre durch die Ausführungen in der Gefährdungs- meldung nicht angegriffen war. Infolgedessen kann E.________ erst recht nicht vorgeworfen werden, gegenüber der damaligen Nachbarin unwahre Aussagen über die Strafanzeigerin gemacht zu haben, die diese anschliessend an die KESB weitergeleitet hatte. Bezüglich des Vorwurfs des «Hackerangriffs» ist schliesslich festzuhalten, dass überhaupt keine An- haltspunkte bestehen, dass die Strafanzeigerin tatsächlich Opfer eines solchen Angriffs geworfen wä- re. Es besteht aufgrund der pauschalen, nicht näher konkretisierten Behauptungen der Strafanzeige- rin kein Anlass, ein Verfahren gegen F.________ zu eröffnen. Aus diesen Gründen wird bezüglich der in den Strafanzeigen vom 31. März 2017, 18. April 2017, 13. Mai 2017, 14. Mai 2017, 19. Mai 2017, 22. Mai 2017 und 5. Juni 2017 aufgeführten Sachverhalte eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt. 4.4 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, oder Verfahrenshindernisse bestehen. Die Staatsan- waltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). 4.5 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich dargelegt, dass vorliegend eindeutig keine Straftatbestände erfüllt sind und zudem teilweise Verfahrenshindernisse (bereits abgeurteilter Sachverhalt) vorliegen. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an und verzichtet auf eine Wiederholung (vgl. E. 4.3 hiervor). Zu ergänzen ist, dass auch im Beschwerdeverfahren bezeichnend ist, dass die Beschwerdeführerin letztlich bloss erneut die immer gleichen und unbe- legten Vorwürfe gegen die Beschuldigten, nota bene Nachbarn, erhebt. Ihr Proce- 7 dere bestätigt die Richtigkeit der Diagnose von Dr. med. M.________ im Gutachten vom 25. April 2016 (mittel bis schwer ausgeprägte anhaltende wahnhafte Störung [ICD-10 F22.0], wobei sich die Fehlbeurteilung der Realität auf den Bereich «Beein- trächtigung durch die Nachbarschaft» beschränkt). Das Gutachten von Dr. med. M.________ – einer psychiatrischen Fachärztin – ist schlüssig. Darauf kann abge- stellt werden. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände überzeugen demgegenüber nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. med. M.________ von Anfang an eine vorgefasste Meinung gehabt haben soll, wie es von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Die von der Beschwerdefüh- rerin gerügten sachlichen Fehler im Gutachten bestehen letztlich grösstenteils dar- in, dass sie weitergehende Ausführungen zum Sachverhalt macht. Dr. med. M.________ hat in ihrem Gutachten dargetan, dass wahnhafte Störungen grundsätzlich sehr schwer behandelbar sind. Angesichts des fortgeschrittenen Le- bensalters der Beschwerdeführerin sei zu erwarten, dass ihre Überzeugung hin- sichtlich der Störungen durch Nachbarn persistieren werde und sie sich auch in Zukunft z.B. mit Schreiben an die Hausverwaltung oder die Polizei wenden werde. An dieser Stelle kann auch auf den Bericht von Dr. med. N.________ vom 4. Mai 2014 verwiesen werden, welcher zu Handen der KESB Seeland ein Gutachten über die Beschwerdeführerin erstellte und ausführte, dass er nie seltsame Gerüche in der Wohnung der Beschwerdeführerin wahrgenommen habe, obwohl sie diese in seiner Anwesenheit gerochen habe. Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Jahr 2014 Strafanzeigen wegen Körper- verletzung durch Versprühen von Pfefferspray bzw. Bewerfen mit «Stinkbomben», Ruhestörung durch regen sexuellen Verkehr und «Datenklau» sowie Spionage durch «Herumfahren» im Computer gegenüber ihren damaligen Nachbarn einge- reicht. Die polizeilichen Ermittlungen haben den Verdacht, dass die damals Be- schuldigten die ihnen vorgeworfenen Taten verübt haben könnten, nicht bestätigt. Die Polizei konnte dannzumal trotz mehrmaligem schnellen Ausrücken nach an- geblichen Attacken weder in der Wohnung noch im Treppenhaus der Beschwerde- führerin Gerüche feststellen, wie sie in der Anzeige beschrieben wurden. Gemäss einem Techniker, der die Videokamera der Beschwerdeführerin installiert hatte, habe es sich bei den verschwommenen weissen Punkten auf den Videoaufzeich- nungen nicht um ballartige Geschosse gehandelt, wie es die Beschwerdeführerin meint, sondern der Techniker führte aus, dass viel eher Staubpartikel, welche her- umschweben oder an der Kameralinse haften würden, in Frage kämen (vgl. zum Ganzen die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren BJS 14 2495 vom 9. Sep- tember 2014, S. 3). Auch die Beschwerdekammer vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Verfah- ren keine Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin gegenüber den Be- schuldigten geltend gemachten Straftaten bestehen ([Nacht-]Ruhestörung, Sach- beschädigung, Hackerangriff etc.). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, S. 5 f. verwiesen werden. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und den weiteren Eingaben vor- bringt, ist nicht geeignet, die Nichtanhandnahmeverfügung in Frage zu stellen. Ihre Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin stützt sich 8 massgeblich auf die der Beschwerdekammer eingereichten USB-Sticks (H.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft)) sowie die Protokolle ihrer Lärmmessungen. Aus diesen Unterlagen lässt sich indes nichts strafrechtlich Rele- vantes ableiten. Den Ton- und Videoaufnahmen lassen sich zwar Geräusche ent- nehmen. Hierbei handelt es sich aber offensichtlich nicht um übermässigen Lärm, wie sich aus dem Vergleich der aufgezeichneten Geräusche mit dem Flüstern der Beschwerdeführerin, welches ebenfalls auf den Tonaufnahmen ist, ergibt. Ein be- haupteter lauter sexueller Verkehr lässt sich den Aufnahmen nicht entnehmen. Das behauptete sexuelle Verhalten der Beschuldigten hätte zudem von vornherein kei- ne strafrechtliche Relevanz, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde. Gleichermassen begründet auch ein Duschen der Nachbarschaft sowie Pa- rfümieren des Lifts kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Was die Spraygeräu- sche anbelangt, ergibt sich den Aufzeichnungen nicht, dass diese von unten her kommen. Zu den eingereichten Lärmprotokollen, aus welchen nicht hervorgeht, wo die Messungen stattfanden, ist festzuhalten, dass es sich bei den Messwerten um normalen Nachbarschaftslärm handelt. Die Messwerte waren nur sehr kurze Zeit während weniger Sekunden etwas höher. Damit ist von vornherein nicht der All- tagslärm überstiegen, welcher jedermann hinnehmen muss. Die von der Be- schwerdeführerin eingereichten Beweismittel illustrieren damit ebenfalls die von Dr. med. M.________ diagnostizierte anhaltende wahnhafte Störung. Die Beschwerde- führerin interpretiert die eingereichten Beweismittel so, wie es bei objektiver Be- trachtung nicht den realen Begebenheiten entspricht. Angesichts dessen sind auch die von der Beschwerdeführerin weiter gestellten Beweisanträge (Zeugenbefra- gung von O.________, Geschäftsführer P.________(Unternehmung) sowie Q.________, regelmässiger Besucher; Zulassung der elektronischen Beweisstü- cke, wie PC) von vornherein nicht geeignet, Anhaltspunkte für die Strafbarkeit der Beschuldigten zu begründen. Die Geräusche, welche die Beschwerdeführerin hört, sind offensichtlich nicht strafrechtlich relevant. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen. Die Beschwerdeführerin behauptet weiter in pauschaler Weise, dass die Nichtan- handnahmeverfügung eine von der Kantonspolizei verzerrte Darstellung der Sach- verhalte enthalte. Sie begründet indes nicht, inwiefern der Sachverhalt verzerrt dargestellt worden sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin entgegnet, dass die Machenschaften der Beschuldigten den anderen Nachbarn nicht auffallen würden, weil tagsüber alle zur Arbeit gingen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch Nachtruhestörungen geltend machte. Die Beschwerdeführerin hat denn auch selbst ausgeführt, dass sie vor einem Rätsel stehe, wie die Gerüche in ihre Wohnung eingedrungen sein sollen. Ihre Begründung, wonach die Beschul- digten den Gestank mittels eines anderen Sprays sofort wieder neutralisieren könn- ten, überzeugt nicht. Der Beschwerdekammer ist kein Spray bekannt, welcher eine solche Leistung erbringen könnte. Was den Vorwurf der Verleumdung gegenüber der Beschuldigten 3, angeblich begangen durch Einreichung einer Gefährdungs- meldung bei der KESB, anbelangt, hat die Beschwerdeführerin keine neuen Be- weismittel oder Tatsachen genannt, welche eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig beurteilten Verfahrens (vgl. die Nichtanhandnahmeverfügung im Ver- fahren BJS 16 4993 vom 26. Mai 2016) rechtfertigen würde (vgl. Art. 310 Ab. 2 9 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin betreffend den Beschuldigten 5 in ihren Eingaben an die Beschwerdekammer relativiert, dass sie diesen nicht explizit wegen Sachbeschädigung angezeigt habe (vgl. Replik vom 16. September 2017). Auch insoweit liegen folglich keine zureichenden Anhalts- punkte für eine Strafbarkeit vor. Soweit die Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Verfügung von einer Beschädigung des Sofas sprach, handelte es sich hierbei offensichtlich um einen Verschrieb. Bei der Zusammenfassung der Anzeigen hatte die Staatsanwaltschaft noch von einer Beschädigung des Bodens unter der Pols- tergruppe gesprochen. Auch dieser Verschrieb ändert indes nichts daran, dass kei- ne zureichenden Anhaltspunkte für eine Sachbeschädigung vorliegen. 4.6 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldig- ten somit zu Recht nicht an die Hand genommen resp. faktisch das Verfahren ein- gestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Obwohl die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen in der Sache nicht durchdringt, rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist die geleistete Sicherheit von CHF 800.00 zurückzuer- statten. 5.2 Den Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschä- digung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. Der Beschwerdeführerin wird die Sicherheitsleistung von CHF 800.00 zurücker- stattet. 4. Entschädigungen sind nicht auszurichten. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - dem Beschuldigten 1 - der Beschuldigten 2 - der Beschuldigten 3 - dem Beschuldigten 4 - dem Beschuldigten 5 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin R.________ (mit den Akten) Bern, 28. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11