[…] Sollten diese (Bar-)Beträge freigegeben werden, so würden wir – mittels Arrestverfahren – unverzüglich die Sicherstellung verlangen beim dafür zuständigen Gericht.». 7.4 Zusammengefasst ist es keinesfalls liquide, dass das beschlagnahmte Bargeld rechtmässig der Beschwerdeführerin gehört. Vielmehr sind sämtliche Voraussetzungen für eine Beschlagnahme – gesetzliche Grundlage, hinreichender Tatverdacht, Glaubhaftmachung, Verhältnismässigkeit – erfüllt, sodass sich diese als rechtens erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).