Des Weiteren fällt auf, dass ein beträchtlicher Teil der Einzahlungsscheine zugunsten von Personen ausgestellt ist, die in den umfangreichen Betreibungsregisterauszügen der beiden Beschuldigten sowie der Beschwerdeführerin zu finden sind (z.B. AHV-Ausgleichskasse, Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Bern, SUVA). Es kann daher zumindest bezweifelt werden, dass diese Gläubiger mit den beschlagnahmten CHF 131‘800.00 hätten befriedigt werden sollen. Damit erweist sich auch die Höhe des beschlagnahmten Geldbetrages als verhältnismässig.