GmbH von CHF 245‘523.00). Es erscheint daher zum jetzigen Zeitpunkt sehr fraglich, ob es sich bei den beschlagnahmten CHF 131‘800.00 um rechtmässig erwirtschaftete Geldmittel der Beschwerdeführerin handelt. In Anbetracht des laufenden Strafverfahrens vermag die Beschwerdeführerin daher nichts für sich abzuleiten, wenn sie ausführen lässt, durch die Beschlagnahme könne sie ihre Gläubiger nicht (mehr) befriedigen und es drohe ihr der Konkurs. 7.3 Werden die diversen aktenkundigen Einzahlungsscheine – sogar inklusive derjenigen, welche auf die Beschuldigten persönlich lauten – zusammengezählt, resultiert ein Gesamtbetrag von bloss CHF 18‘114.25.