Beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen lässt sich zwar in der Tat noch nicht verbindlich feststellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der beschlagnahmte Geldbetrag aus strafbaren Handlungen der Beschuldigten (als Gesellschafter/Partner der involvierten Gipsereiunternehmen) stammt. Mit dem durch die bisherigen polizeilichen Ermittlungen begründeten Verdacht, dass die Beschuldigten mit der Ausstellung unwahrer Dokumente zuhanden der Arbeitslosenkasse und der K.________-Vorsorgestiftung den Tatbestand des Betrugs, evtl. der Widerhandlung gegen das AVIG und das BVG erfüllt haben, be-