Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 5). Beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen lässt sich zwar in der Tat noch nicht verbindlich feststellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der beschlagnahmte Geldbetrag aus strafbaren Handlungen der Beschuldigten (als Gesellschafter/Partner der involvierten Gipsereiunternehmen) stammt.