2012, N. 11 zu Art. 70 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so kann die Untersuchungsbehörde auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). 7.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 5).