Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen. Ausgeschlossen ist die Einziehung, soweit ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat, oder wenn die Einziehung ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die vom mutmasslichen Täter vertretene natürliche oder juristische Person gilt nicht als Dritter (TRECHSEL, StGB Praxiskommentar, 2. Aufl. 2012, N. 11 zu Art.