6. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft mache geltend, die Beschuldigten hätten aus der Firma F.________ GmbH Privatbezüge in der Höhe von CHF 245'523.00 getätigt, welche sie nicht zurückbezahlt hätten. Über die Hintergründe dieser Bezüge seien indes keine Ermittlungen getätigt worden. Es sei daher in keiner Weise belegt, dass es sich um unrechtmässige Bezüge handle. Die Staatsanwaltschaft habe die Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Es sei der Beschwerdeführerin daher nicht möglich, die gesamten im Zeitpunkt der Beschlagnahmung ausstehenden Rechnungen nochmals beizubringen.