Entsprechend ihrer Natur als provisorische Massnahme seien bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen, da die Ermittlungen noch andauerten. Gestützt auf den gegen die Beschuldigten bestehenden Tatverdacht wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und den Umstand, dass von der Beschwerdeführerin kein geschäftlicher Verwendungszweck des bezogenen Bargeldes habe nachgewiesen werden können, bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das beschlagnahmte Geld – zumindest als Surrogat – deliktischer Herkunft sei und daher zur späteren Rückgabe an die Geschä-