Juristische Personen, die vermutungsweise unmittelbar durch ein durch ein Organ oder einen Vertreter begangenes Delikt bereichert worden seien, seien nicht als Dritte zu qualifizieren (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 274 f.). Entsprechend ihrer Natur als provisorische Massnahme seien bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen, da die Ermittlungen noch andauerten.