Daran vermöchte das gefährdete wirtschaftliche Fortkommen nichts zu ändern. Schliesslich mache diese erfolglos geltend, bei ihr handle es sich um eine Dritte, nicht beschuldigte Person, weshalb Zwangsmassnahmen besonders zurückhaltend einzusetzen seien. Juristische Personen, die vermutungsweise unmittelbar durch ein durch ein Organ oder einen Vertreter begangenes Delikt bereichert worden seien, seien nicht als Dritte zu qualifizieren (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 274 f.).