Der Beschuldigte 1 habe zwar angegeben, die Firma habe zwei Angestellte, welchen der Lohn bar ausbezahlt werde (EV Beschuldigter 1 vom 25. November 2016, Z. 240 ff.). Die Beschuldigte 2 habe indes ausgesagt, keiner der Angestellten erhalte den Lohn in bar (EV Beschuldigte 2 vom 25. November 2016, Z. 329 f.). Die Höhe des beschlagnahmten Betrags erweise sich angesichts des im Raum stehenden Deliktsbetrags als verhältnismässig. Daran vermöchte das gefährdete wirtschaftliche Fortkommen nichts zu ändern.