Zudem seien darunter Einzahlungsscheine, die auf die Beschuldigten und nicht auf die Beschwerdeführerin lauteten. Viel wichtiger erscheine in diesem Zusammenhang aber der Umstand, dass die Beträge auf den Einzahlungsscheinen bei weitem nicht den beschlagnahmten Betrag, sondern insgesamt nur rund CHF 16‘500.00 erreichten. Die Differenz zum beschlagnahmten Betrag lasse sich auch nicht mit der Barzahlung von Löhnen der Angestellten der Firma erklären. Der Beschuldigte 1 habe zwar angegeben, die Firma habe zwei Angestellte, welchen der Lohn bar ausbezahlt werde (EV Beschuldigter 1 vom 25. November 2016, Z. 240 ff.).