6 dass es für eine solche Firma unüblich sei, Geschäfte in dieser Grössenordnung mit Bargeld zu betreiben. Andererseits hätten bei der Hausdurchsuchung nicht eigentliche Rechnungen, sondern bloss Einzahlungsscheine sichergestellt werden können (vgl. Verzeichnis Sicherstellung vom 25. November 2016 Ass.-Nr. 11). Es könne daher nicht gesagt werden, ob die Rechnungen noch offen und wann sie fällig seien. Zudem seien darunter Einzahlungsscheine, die auf die Beschuldigten und nicht auf die Beschwerdeführerin lauteten.