_ getätigt habe. Dieser Umstand sei jedoch gar nicht strittig (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 15. März 2017, S. 6 Ziff. 3.2, 2. Abschnitt). Zum Verwendungszweck des Bargeldes habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, es hätten damit Kreditorenzahlungen am Postschalter getätigt werden sollen. Dagegen spreche aber einerseits der Umstand,