Der Schaden der F.________ GmbH dürfte sich auf CHF 245‘523.00 belaufen, derjenige der C.________ GmbH auf CHF 141‘290.00 (vgl. Verfügung vom 28. Juni 2017). Diese Vorwürfe würden in der angefochtenen Verfügung offengelegt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft zeige nicht auf, inwiefern gegen die Beschuldigten ein Tatverdacht bestehe, greife ins Leere. Die Beschwerdeführerin mache geltend, das Bargeld sei die Summe von fünf Bargeldbezügen, welche die Beschuldigte 2 im November 2016 vom Kontokorrentkonto der C.________ GmbH bei der H.________ getätigt habe.