5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, der Tatverdacht gegen die Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ergebe sich aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 15. März 2017. Den Beschuldigten werde unter anderem vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 25. Oktober 2010 und dem 25. November 2016 zum Nachteil der F.________ GmbH und der Beschwerdeführerin aus dem Vermögen der Gesellschaften und zu deren Schaden für private Zwecke Geldbezüge getätigt und dadurch ihre Pflichten als Geschäftsführer verletzt zu haben. Der Schaden der F.________ GmbH dürfte sich auf CHF 245‘523.00 belaufen, derjenige der C.______