263 Abs. 1 Bst. b StPO verleihe den Strafverfolgungsbehörden das Recht, Vermögen der beschuldigten Person auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht im Zusammenhang mit der Straftat stehe, deren Abklärung aber Gegenstand des Strafverfahrens bilde. Mit den vorangegangenen Ausführungen sei nachgewiesen worden, dass die Beschlagnahme auch Art. 268 StPO verletze, da die mutmasslich zu deckenden Kosten weit unter dem Betrag von CHF 131'800.00 seien.