Die möglichen nicht gemeldeten Lohnzahlungen machten einen Bruchteil der beschlagnahmten Summe aus. Der Vorwurf der nicht gemeldeten Lohnzahlungen bei der Pensionskasse habe entkräftet werden können. Diese Lohnzahlungen könnten nachgemeldet werden. Hierzu benötige die Beschwerdeführerin aber ihre Geschäftsunterlagen. Die Beschlagnahme sei unverhältnismässig. Dies gelte umso mehr, als mit der Zwangsmassnahme insbesondere in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Es liege ein massiv wachsender Schaden vor, welcher zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führe. Art. 263 Abs. 1 Bst.