5 schaft gezogen werde. Es bestünden erste Betreibungsbegehren und die Mitarbeiterlöhne könnten nicht vollumfänglich bezahlt werden. Bei genauer Prüfung der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen werde ersichtlich, dass es sich um rechtmässig erwirtschaftete Geldmittel der Beschwerdeführerin handle. Die Beschlagnahmeverfügung werde gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) begründet.