Alleine der Umstand, dass Verlustscheine gegen die Gesellschaft bestünden und gleichzeitig grössere Schulden des Beschuldigten 1 gegenüber der Gesellschaft bestünden, stelle keine strafrechtlich relevante Handlung dar. Zudem stünden mögliche Nachforderungen der AHV von wenigen Tausend Franken einer beschlagnahmten Summe von CHF 131'800.00 gegenüber, was unverhältnismässig sei. Es gehe nicht an, dass eine neu gegründete Gesellschaft durch Massnahmen der Staatsanwaltschaft, welche alleine auf Verdächtigungen basierten, derart in Mitleiden-