schäftstätigkeit mehr habe aufweisen können und keine verwertbaren Aktiven gehabt habe. Die Löschung sei per 21. Dezember 2016 erfolgt. Nachdem zu keiner Zeit Gläubiger der F.________ GmbH rechtliche Schritte angehoben hätten, könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich der F.________ GmbH keine strafrechtlich relevanten Handlungen durch den Beschuldigten 1 erfolgt seien. Alleine der Umstand, dass Verlustscheine gegen die Gesellschaft bestünden und gleichzeitig grössere Schulden des Beschuldigten 1 gegenüber der Gesellschaft bestünden, stelle keine strafrechtlich relevante Handlung dar.