Da diese Rechnungsbelege mitsamt den Einzahlungsscheinen beschlagnahmt worden seien, könnten sie im Rahmen der Beschwerde nicht ins Recht gelegt werden und müssten aus den Strafakten beigezogen werden. Damit sei nachgewiesen, dass im Strafverfahren gegen die Beschuldigten Bargeldbeträge beschlagnahmt worden seien, welche vom Bankkonto der Beschwerdeführerin stammten und Eigentum derselben bildeten. Eine Vermischung mit Bargeldmitteln der Beschuldigten habe nicht stattgefunden. Der Beschuldigte 1 sei seit dem 1. Oktober 2010 als Geschäftsführer der F.________ GmbH tätig gewesen. Am 14. August 2012 habe er einen Arbeitsunfall erlitten. Danach sei er längere Zeit arbeitsunfähig gewesen.