Sie tätige ihre Kreditorenzahlungen mittels Barzahlung am Postschalter. Sie habe denn auch Rechnungsbelege mitsamt Einzahlungsscheinen bereit gestellt gehabt, welche hätten bezahlt werden müssen. Dabei handle es sich um Rechnungen und Mahnungen in der Grössenordnung von CHF 130'000.00. Die offenen Rechnungen entsprächen somit in etwa den Bargeldbezügen, welche zur Deckung dieser getätigt worden seien. Da diese Rechnungsbelege mitsamt den Einzahlungsscheinen beschlagnahmt worden seien, könnten sie im Rahmen der Beschwerde nicht ins Recht gelegt werden und müssten aus den Strafakten beigezogen werden.