Somit habe es hauptsächlich die Staatsanwaltschaft zu vertreten, wenn Ende 2016 noch keine korrekten Nachmeldungen erfolgt seien. Bereits im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung habe die Beschuldigte 2 als Inhaberin der Beschwerdeführerin belegt, dass sie im Laufe des Monats November 2016 unter fünf Bezügen einen Barbetrag von CHF 130'000.00 vom Geschäftskonto der Firma bei der H.________ AG bezogen habe. Diese Bankbelege seien mit Schreiben vom 29. November 2016 ins Recht gelegt worden. Das Geld stamme vom Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin. Sie tätige ihre Kreditorenzahlungen mittels Barzahlung am Postschalter.