Die Staatsanwaltschaft stelle nun gestützt auf die Geschäftsunterlagen Behauptungen auf, welche der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mangels Akteneinsicht nicht beurteilen könne. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Behauptungen zuträfen, wonach nicht alle Mitarbeiter betreffend AHV und BVG korrekt gemeldet seien, müsse festgestellt werden, dass die sich daraus allenfalls ergebenden Nachforderungen in keinem Verhältnis zum beschlagnahmten Bargeldbetrag stünden. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft könne entnommen werden, dass offenbar rund 120 Arbeitsstunden nicht gemeldet worden seien.