4. Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, ein I.________ habe ausgesagt, dass er dem Beschuldigten 1 Diebesgut verkauft habe, welches I.________ aus Einbruchdiebstählen erlangt gehabt habe. Den Kauf dieser Werkzeuge habe der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 25. November 2016 anerkannt. Er habe aber keine Kenntnis über die Herkunft gehabt und sei nicht darüber informiert gewesen, dass es sich um gestohlene Werkzeuge handle. Die Staatsanwaltschaft stelle nun gestützt auf die Geschäftsunterlagen Behauptungen auf, welche der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mangels Akteneinsicht nicht beurteilen könne.