Zur beabsichtigten Verwendung des Geldes machten die Beschuldigten dagegen nur vage und zum Teil widersprüchliche Angaben. Während A.________ von geplanten Lohnzahlungen und Rechnungen sprach, über die er nicht viel wisse, weil seine Partnerin diese Rechnungen mache (vgl. Befragungsprot. A.________ vom 25.11.2016, Z. 225 – 249), erklärte B.________, das Geld sei für Rechnungen und offene Betreibungen, die Monatslöhne habe sie immer bezahlen können (vgl. Befragungsprot. B.________ vom 25.11.2016, Z. 291 –315).