__ am 25.11.2016 durchgeführten Hausdurchsuchung fand die Polizei im Schlafzimmerschrank einen Bargeldbetrag von CHF 131'800.00 (vgl. Durchsuchungsprot. vom 25.11.2016). Zur Herkunft des Geldes erklärten A.________ und B.________ in ihren Aussagen vom 25.11.2016 übereinstimmend, es handle sich um Geld vom Geschäftskonto der C.________ GmbH, das B.________ in mehreren Tranchen bezogen habe. Zur beabsichtigten Verwendung des Geldes machten die Beschuldigten dagegen nur vage und zum Teil widersprüchliche Angaben.