Die offenen Forderungen der Steuerverwaltung und der Ausgleichskasse gegenüber der Gesellschaft, für die auch Verlustscheine ausgestellt wurden, beliefen sich auf insgesamt CHF 234'314.80. Dass A.________ aus der Gesellschaft in einem Umfang von CHF 245'523.00 Bezüge getätigt und gleichzeitig Forderungen der öffentlichen Hand in Höhe von CHF 234'314.80 unbezahlt gelassen hat, legt die Annahme nahe, dass er der ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflicht, die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 812 Abs. 1 OR), nicht nachgekommen ist und die Gesellschaft durch ungesicherte und nicht zurückgezahlte Privatbezüge geschädigt hat.