Bei der Sichtung der bisher erhobenen Geschäftsakten der C.________ GmbH ist die Kantonspolizei auf zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgestellte Bescheinigungen über Zwischenverdienst[e] gestossen, in welchen die von Mitarbeitern der C.________ GmbH geleisteten Arbeitsstunden deutlich geringer ausgewiesen werden, als in den ebenfalls vorhandenen Arbeitsrapporten. So soll bspw. ein Mitarbeiter im November 2016 gemäss Arbeitsrapport an 24 Tagen insgesamt 216 Stunden gearbeitet haben, gemäss Meldung an die ALV indessen lediglich 97,5 Stunden an 15 Tagen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Bern vom 15.03.2017, S. 4 Ziff.