382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Was indes den Antrag auf Akteneinsicht betrifft, so kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Anfechtungsobjekt bestimmt den Streitgegenstand. Ein Akteneinsichtsgesuch ist bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Die Beschwerdekammer wäre zuständig, einen diesbezüglich abschlägigen Bescheid (Anfechtungsobjekt) zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund kann die vorliegende Beschwerde ohne Gehörsverletzung aufgrund der Aktenlage überprüft werden.