Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2017 Beschwerde mit folgendem Antrag: Die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Juni 2017 im Verfahren BJS 17 5096 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 131'800.00 an die rechtmässige Eigentümerin, d.h. die C.________ GmbH in E.________, herauszugeben. Ausserdem beantragte sie Akteneinsicht sowie im Rahmen eines Replikrechts die Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.