SR 831.40). Am 25. November 2016 fand bei den Beschuldigten – damals noch einzig unter dem Verdacht der Hehlerei gegen den Beschuldigten 1 – eine Hausdurchsuchung statt, bei der eine Bargeldsumme von CHF 131‘800.00 gestützt auf Art. 243 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) sichergestellt und am 28. November 2016 unter dem Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung beschlagnahmt wurde. Auf eine vom Beschuldigten 1 dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer mangels Legitimation nicht ein (Beschluss des Obergerichts BK 16 518 vom 13. Februar 2017). Am 6. April 2017 ersuchte die C._____