Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 279 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Hehlerei, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. Juni 2017 (BM 17 5096) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) eine Strafuntersu- chung wegen Hehlerei und gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) sowie den Beschuldigten 1 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betrugs, evtl. Wi- derhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837) und ge- gen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (BVG; SR 831.40). Am 25. November 2016 fand bei den Beschuldigten – damals noch einzig unter dem Verdacht der Hehlerei gegen den Beschuldigten 1 – eine Hausdurchsuchung statt, bei der eine Bargeldsumme von CHF 131‘800.00 gestützt auf Art. 243 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) sicher- gestellt und am 28. November 2016 unter dem Verdacht der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung beschlagnahmt wurde. Auf eine vom Beschuldigten 1 dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer mangels Legitimation nicht ein (Beschluss des Obergerichts BK 16 518 vom 13. Februar 2017). Am 6. April 2017 ersuchte die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) bei der Staatsanwaltschaft um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, woraufhin diese am 30. Juni 2017 an die Adresse der Beschwerdeführerin verfügte, dass sie die Beschlagnahme des Bargeldbetrages von CHF 131‘800.00 aufrechterhalte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2017 Beschwerde mit folgen- dem Antrag: Die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Juni 2017 im Verfahren BJS 17 5096 sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aufzuheben und es sei der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 131'800.00 an die rechtmässige Eigentümerin, d.h. die C.________ GmbH in E.________, herauszugeben. Ausserdem beantragte sie Akteneinsicht sowie im Rahmen eines Replikrechts die Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2017 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin repli- zierte am 20. September 2017 und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Was indes den Antrag auf Akteneinsicht betrifft, so kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Anfechtungsobjekt bestimmt den Streitgegenstand. Ein Akteneinsichtsgesuch ist bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Die Beschwer- dekammer wäre zuständig, einen diesbezüglich abschlägigen Bescheid (Anfech- tungsobjekt) zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund kann die vorliegende Be- schwerde ohne Gehörsverletzung aufgrund der Aktenlage überprüft werden. 2 3. Die Staatsanwaltschaft fasst den relevanten Sachverhalt in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2017 wie folgt zusammen: Die Beschuldigten waren von Oktober 2010 bis Dezember 2016 Zeichnungsberechtigte der F.________ GmbH, A.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer, B.________ ohne im Han- delsregister eingetragene Funktionsbezeichnung. Am 21.12.2016 wurde die F.________ GmbH in Anwendung von Art. 155 HRegV (wegen fehlender Geschäftstätigkeit und Fehlens verwertbarer Akti- ven) im Handelsregister gelöscht. Gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Seeland vom 08.03.2017 bestehen Verlustscheine gegen die Gesellschaft aus unbeglichenen Forderungen der Steuerverwal- tung und der Ausgleichskasse des Kantons Bern in einer Gesamthöhe von CHF 234'314.80. Seit März 2014 ist die Beschuldigte B.________ zudem als Zeichnungsberechtigte – anfänglich ohne Funktionsbezeichnung, seit 29.06.2016 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin – der von G.________, dem Bruder von A.________, im März 2014 gegründeten C.________ GmbH im Han- delsregister eingetragen. Den polizeilichen Feststellungen zufolge hat G.________ seine Stammantei- le von CHF 20'000.00 mit Vertrag vom 27.06.2016 an sie abgetreten, wobei die Abtretung ohne Ge- genleistung erfolgte, da der abgetretene Stammanteil bei Gründung der Gesellschaft angeblich von B.________ liberiert wurde (siehe dazu «Abtretung von Stammanteilen» vom 27. Juni 2016, Ziff. 3). Aus den H.________-Bankunterlagen ist ersichtlich, dass das Gründungskapital von CHF 20'000.00 am 20.03.2014 vom H.________-Privatkonto von G.________ kam, nachdem der gleiche Betrag am Vortag […] auf dieses Konto eingezahlt worden war. Woher der eingezahlte Betrag stammt, ist unklar. Anhand der H.________-Bankunterlagen lässt sich lediglich nachvollziehen, dass B.________ am 17.03.2014 zulasten ihres H.________-Privatkontos einen Barbezug in Höhe von CHF 3'000.00 tätigte, und A.________ zulasten seines Privatkontos am 19.03.2014 einen Barbezug von CHF 11000.00. Unklar ist ebenfalls, in welchen Funktionen B.________ und A.________ tatsäch- lich in der C.________ GmbH tätig sind. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25.11.2016 er- klärte B.________, sie arbeite als Bürohilfe (Befragungsprotokoll Z. 131), bzw. mache einfach das Büro der Firma (Befragungsprotokoll Z. 227); A.________ sei nicht bei ihr angestellt, gehe aber ab und zu auf die Baustellen und schaue nach dem Rechten, weil er sie unterstützen wolle (Befragungs- protokoll Z. 234 f.). A.________ bezeichnete die C.________ GmbH in seinen Aussagen vom 25.11.2016 dagegen als ihre gemeinsame Firma (Befragungsprotokoll Z. 241: „Wir haben die Firma erst seit Anfang Jahr“) für die er Löhne und Rechnungen bezahle (vgl. Befragungsprotokoll Z. 228 ff und Z. 247 ff). Bei der Sichtung der bisher erhobenen Geschäftsakten der C.________ GmbH ist die Kantonspolizei auf zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgestellte Bescheinigungen über Zwischenverdienst[e] ge- stossen, in welchen die von Mitarbeitern der C.________ GmbH geleisteten Arbeitsstunden deutlich geringer ausgewiesen werden, als in den ebenfalls vorhandenen Arbeitsrapporten. So soll bspw. ein Mitarbeiter im November 2016 gemäss Arbeitsrapport an 24 Tagen insgesamt 216 Stunden gearbeitet haben, gemäss Meldung an die ALV indessen lediglich 97,5 Stunden an 15 Tagen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Bern vom 15.03.2017, S. 4 Ziff. 3.1). Weiter stellte die Kantonspolizei fest, dass der K.________-Vorsorgestiftung per 01.01.2016 durch die C.________ GmbH 6 Mitarbeiter gemeldet wurden, und per 01.02.2016 nochmals 2 weitere. Zwischen dem 31.03. und 30.06.2016 erfolgten so- dann für 6 Mitarbeiter wieder Austrittsmeldungen. Auf den Arbeitszeitrapporten der Monate November und Dezember 2016 tauchen die Namen von ausgetretenen Mitarbeitern aber wieder auf, desgleichen auch die Namen von weiteren Personen, welche der Vorsorgestiftung nirgends gemeldet wurden, an- geblich aber 100% gearbeitet haben (vgl. Rapport der Kantonspolizei Bern vom 15.03.2017, S. 4 Ziff. 3.1). Das Vorhandensein von Dokumenten mit unterschiedlichen Angaben zur Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und den von diesen geleisteten Arbeitsstunden legt den Verdacht nahe, dass die Ver- 3 antwortlichen der C.________ GmbH zuhanden der Arbeitslosenkasse und der BVG- Vorsorgeeinrichtung inhaltlich falsche Dokumente ausgestellt haben, um damit für sich und/oder an- dere Personen Arbeitslosengelder zu erwirken, auf die kein Anspruch bestand, bzw. um die BVG- Vorsorgeeinrichtung davon abzuhalten, ihre Beitragsforderungen gegenüber der C.________ GmbH in vollem Umfang geltend zu machen. In der Steuererklärung 2015 vom 21.06.2016 deklarierte der Beschuldigte A.________ lediglich ein Einkommen von CHF 8281.00 aus einer AHV-/IV-Rente und von CHF 9'960.00 aus einer Netto-Erwerbsausfallentschädigung. Als einzigen Vermögenswert wies er das Stammkapital der F.________ GmbH von CHF 20'000.00 aus; gleichzeitig machte er Schulden von CHF 245‘523.00 gegenüber der F.________ GmbH geltend (vgl. Rapport der Kantonspolizei Bern vom 15.03.2017, S. 5 Ziff. 3.1). […] Die offenen Forderungen der Steuerverwaltung und der Aus- gleichskasse gegenüber der Gesellschaft, für die auch Verlustscheine ausgestellt wurden, beliefen sich auf insgesamt CHF 234'314.80. Dass A.________ aus der Gesellschaft in einem Umfang von CHF 245'523.00 Bezüge getätigt und gleichzeitig Forderungen der öffentlichen Hand in Höhe von CHF 234'314.80 unbezahlt gelassen hat, legt die Annahme nahe, dass er der ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflicht, die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 812 Abs. 1 OR), nicht nachgekommen ist und die Gesellschaft durch ungesicherte und nicht zurückgezahlte Privatbe- züge geschädigt hat. Anlässlich der beim Beschuldigten A.________ am 25.11.2016 durchgeführten Hausdurchsuchung fand die Polizei im Schlafzimmerschrank einen Bargeldbetrag von CHF 131'800.00 (vgl. Durchsuchungsprot. vom 25.11.2016). Zur Herkunft des Geldes erklärten A.________ und B.________ in ihren Aussagen vom 25.11.2016 übereinstimmend, es handle sich um Geld vom Geschäftskonto der C.________ GmbH, das B.________ in mehreren Tranchen bezo- gen habe. Zur beabsichtigten Verwendung des Geldes machten die Beschuldigten dagegen nur vage und zum Teil widersprüchliche Angaben. Während A.________ von geplanten Lohnzahlungen und Rechnungen sprach, über die er nicht viel wisse, weil seine Partnerin diese Rechnungen mache (vgl. Befragungsprot. A.________ vom 25.11.2016, Z. 225 – 249), erklärte B.________, das Geld sei für Rechnungen und offene Betreibungen, die Monatslöhne habe sie immer bezahlen können (vgl. Be- fragungsprot. B.________ vom 25.11.2016, Z. 291 –315). 4. Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, ein I.________ habe ausgesagt, dass er dem Beschuldigten 1 Diebesgut verkauft habe, welches I.________ aus Einbruch- diebstählen erlangt gehabt habe. Den Kauf dieser Werkzeuge habe der Beschul- digte 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 25. November 2016 anerkannt. Er habe aber keine Kenntnis über die Herkunft gehabt und sei nicht darüber informiert ge- wesen, dass es sich um gestohlene Werkzeuge handle. Die Staatsanwaltschaft stelle nun gestützt auf die Geschäftsunterlagen Behauptungen auf, welche der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mangels Akteneinsicht nicht beurteilen könne. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Behauptungen zuträfen, wonach nicht alle Mitarbeiter betreffend AHV und BVG korrekt gemeldet seien, müsse festgestellt werden, dass die sich daraus allenfalls ergebenden Nachforde- rungen in keinem Verhältnis zum beschlagnahmten Bargeldbetrag stünden. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft könne entnommen werden, dass offenbar rund 120 Arbeitsstunden nicht gemeldet worden seien. Was die angeblich nicht gemeldeten Mitarbeiter bei der Berufsvorsorgeeinrichtung anbelange, welche im November und Dezember 2016 nach erfolgtem Austritt im Frühjahr 2016 wieder gearbeitet haben sollen, sei darauf hinzuweisen, dass es bei solchen unregelmäs- sigen Einsätzen der Usanz entspreche, dass diese erst Ende Jahr bzw. anfangs des Folgejahres nachgemeldet würden. Es liege also kein Schaden oder eine straf- 4 rechtlich relevante Handlung vor. Aktuell liege die Problematik vielmehr darin, dass der Beschwerdeführerin eine operative Geschäftsführung fast nicht möglich sei, da ihr die gesamten Geschäftsunterlagen beschlagnahmt worden seien und seit Mo- naten vorenthalten würden. Somit habe es hauptsächlich die Staatsanwaltschaft zu vertreten, wenn Ende 2016 noch keine korrekten Nachmeldungen erfolgt seien. Be- reits im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung habe die Beschuldigte 2 als Inhaberin der Beschwerdeführerin belegt, dass sie im Laufe des Monats November 2016 unter fünf Bezügen einen Barbetrag von CHF 130'000.00 vom Geschäftskonto der Firma bei der H.________ AG bezogen habe. Diese Bankbelege seien mit Schreiben vom 29. November 2016 ins Recht gelegt worden. Das Geld stamme vom Konto- korrentkonto der Beschwerdeführerin. Sie tätige ihre Kreditorenzahlungen mittels Barzahlung am Postschalter. Sie habe denn auch Rechnungsbelege mitsamt Ein- zahlungsscheinen bereit gestellt gehabt, welche hätten bezahlt werden müssen. Dabei handle es sich um Rechnungen und Mahnungen in der Grössenordnung von CHF 130'000.00. Die offenen Rechnungen entsprächen somit in etwa den Bar- geldbezügen, welche zur Deckung dieser getätigt worden seien. Da diese Rech- nungsbelege mitsamt den Einzahlungsscheinen beschlagnahmt worden seien, könnten sie im Rahmen der Beschwerde nicht ins Recht gelegt werden und müss- ten aus den Strafakten beigezogen werden. Damit sei nachgewiesen, dass im Strafverfahren gegen die Beschuldigten Bargeldbeträge beschlagnahmt worden seien, welche vom Bankkonto der Beschwerdeführerin stammten und Eigentum derselben bildeten. Eine Vermischung mit Bargeldmitteln der Beschuldigten habe nicht stattgefunden. Der Beschuldigte 1 sei seit dem 1. Oktober 2010 als Geschäftsführer der F.________ GmbH tätig gewesen. Am 14. August 2012 habe er einen Arbeitsunfall erlitten. Danach sei er längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Als Folge dieses Unfal- les habe er seine Tätigkeit für die F.________ GmbH nicht mehr fortführen können. Aufträge hätten nicht ausgeführt werden können und seien verloren gegangen. Entsprechend sei die F.________ GmbH in finanzielle Schwierigkeiten geraten. In- folge der Arbeitsunfähigkeit habe die F.________ GmbH ihre operative Tätigkeit nicht mehr fortführen können und sei nicht mehr aktiv gewesen. Entgegen den Be- hauptungen der Staatsanwaltschaft seien aber zu keiner Zeit Aktiven der F.________ GmbH zugunsten Dritter abgeführt worden. Die F.________ GmbH sei schliesslich von Amtes wegen gelöscht worden, weil die Gesellschaft keine Ge- schäftstätigkeit mehr habe aufweisen können und keine verwertbaren Aktiven ge- habt habe. Die Löschung sei per 21. Dezember 2016 erfolgt. Nachdem zu keiner Zeit Gläubiger der F.________ GmbH rechtliche Schritte angehoben hätten, könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich der F.________ GmbH keine straf- rechtlich relevanten Handlungen durch den Beschuldigten 1 erfolgt seien. Alleine der Umstand, dass Verlustscheine gegen die Gesellschaft bestünden und gleich- zeitig grössere Schulden des Beschuldigten 1 gegenüber der Gesellschaft bestün- den, stelle keine strafrechtlich relevante Handlung dar. Zudem stünden mögliche Nachforderungen der AHV von wenigen Tausend Franken einer beschlagnahmten Summe von CHF 131'800.00 gegenüber, was unverhältnismässig sei. Es gehe nicht an, dass eine neu gegründete Gesellschaft durch Massnahmen der Staats- anwaltschaft, welche alleine auf Verdächtigungen basierten, derart in Mitleiden- 5 schaft gezogen werde. Es bestünden erste Betreibungsbegehren und die Mitarbei- terlöhne könnten nicht vollumfänglich bezahlt werden. Bei genauer Prüfung der be- schlagnahmten Geschäftsunterlagen werde ersichtlich, dass es sich um rechtmäs- sig erwirtschaftete Geldmittel der Beschwerdeführerin handle. Die Beschlagnahmeverfügung werde gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) begründet. Die Staatsanwaltschaft stelle sich auf den Standpunkt, dass die fraglichen Vermö- genswerte voraussichtlich entweder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht oder den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen seien. Es sei indes zu beachten, dass Zwangs- massnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen wür- den, gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO besonders zurückhaltend einzusetzen seien. Die möglichen nicht gemeldeten Lohnzahlungen machten einen Bruchteil der be- schlagnahmten Summe aus. Der Vorwurf der nicht gemeldeten Lohnzahlungen bei der Pensionskasse habe entkräftet werden können. Diese Lohnzahlungen könnten nachgemeldet werden. Hierzu benötige die Beschwerdeführerin aber ihre Ge- schäftsunterlagen. Die Beschlagnahme sei unverhältnismässig. Dies gelte umso mehr, als mit der Zwangsmassnahme insbesondere in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Es liege ein massiv wachsender Schaden vor, welcher zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führe. Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO verleihe den Strafverfolgungsbehörden das Recht, Vermögen der beschuldig- ten Person auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht im Zusammenhang mit der Straftat stehe, deren Abklärung aber Gegenstand des Strafverfahrens bilde. Mit den vorangegangenen Ausführungen sei nachgewiesen worden, dass die Be- schlagnahme auch Art. 268 StPO verletze, da die mutmasslich zu deckenden Kos- ten weit unter dem Betrag von CHF 131'800.00 seien. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, der Tatverdacht gegen die Be- schuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ergebe sich aus dem Berichts- rapport der Kantonspolizei vom 15. März 2017. Den Beschuldigten werde unter an- derem vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 25. Oktober 2010 und dem 25. No- vember 2016 zum Nachteil der F.________ GmbH und der Beschwerdeführerin aus dem Vermögen der Gesellschaften und zu deren Schaden für private Zwecke Geldbezüge getätigt und dadurch ihre Pflichten als Geschäftsführer verletzt zu ha- ben. Der Schaden der F.________ GmbH dürfte sich auf CHF 245‘523.00 belau- fen, derjenige der C.________ GmbH auf CHF 141‘290.00 (vgl. Verfügung vom 28. Juni 2017). Diese Vorwürfe würden in der angefochtenen Verfügung offengelegt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft zeige nicht auf, in- wiefern gegen die Beschuldigten ein Tatverdacht bestehe, greife ins Leere. Die Beschwerdeführerin mache geltend, das Bargeld sei die Summe von fünf Bar- geldbezügen, welche die Beschuldigte 2 im November 2016 vom Kontokorrentkon- to der C.________ GmbH bei der H.________ getätigt habe. Dieser Umstand sei jedoch gar nicht strittig (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 15. März 2017, S. 6 Ziff. 3.2, 2. Abschnitt). Zum Verwendungszweck des Bargeldes habe die Be- schwerdeführerin geltend gemacht, es hätten damit Kreditorenzahlungen am Post- schalter getätigt werden sollen. Dagegen spreche aber einerseits der Umstand, 6 dass es für eine solche Firma unüblich sei, Geschäfte in dieser Grössenordnung mit Bargeld zu betreiben. Andererseits hätten bei der Hausdurchsuchung nicht ei- gentliche Rechnungen, sondern bloss Einzahlungsscheine sichergestellt werden können (vgl. Verzeichnis Sicherstellung vom 25. November 2016 Ass.-Nr. 11). Es könne daher nicht gesagt werden, ob die Rechnungen noch offen und wann sie fäl- lig seien. Zudem seien darunter Einzahlungsscheine, die auf die Beschuldigten und nicht auf die Beschwerdeführerin lauteten. Viel wichtiger erscheine in diesem Zu- sammenhang aber der Umstand, dass die Beträge auf den Einzahlungsscheinen bei weitem nicht den beschlagnahmten Betrag, sondern insgesamt nur rund CHF 16‘500.00 erreichten. Die Differenz zum beschlagnahmten Betrag lasse sich auch nicht mit der Barzahlung von Löhnen der Angestellten der Firma erklären. Der Beschuldigte 1 habe zwar angegeben, die Firma habe zwei Angestellte, welchen der Lohn bar ausbezahlt werde (EV Beschuldigter 1 vom 25. November 2016, Z. 240 ff.). Die Beschuldigte 2 habe indes ausgesagt, keiner der Angestellten erhalte den Lohn in bar (EV Beschuldigte 2 vom 25. November 2016, Z. 329 f.). Die Höhe des beschlagnahmten Betrags erweise sich angesichts des im Raum stehenden Deliktsbetrags als verhältnismässig. Daran vermöchte das gefährdete wirtschaftli- che Fortkommen nichts zu ändern. Schliesslich mache diese erfolglos geltend, bei ihr handle es sich um eine Dritte, nicht beschuldigte Person, weshalb Zwangs- massnahmen besonders zurückhaltend einzusetzen seien. Juristische Personen, die vermutungsweise unmittelbar durch ein durch ein Organ oder einen Vertreter begangenes Delikt bereichert worden seien, seien nicht als Dritte zu qualifizieren (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 274 f.). Entsprechend ihrer Natur als provisorische Massnahme seien bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen, da die Ermittlungen noch andauerten. Gestützt auf den gegen die Beschuldigten be- stehenden Tatverdacht wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und den Umstand, dass von der Beschwerdeführerin kein geschäftlicher Verwendungszweck des be- zogenen Bargeldes habe nachgewiesen werden können, bestehe eine hinreichen- de Wahrscheinlichkeit dafür, dass das beschlagnahmte Geld – zumindest als Sur- rogat – deliktischer Herkunft sei und daher zur späteren Rückgabe an die Geschä- digte oder zur Einziehung habe beschlagnahmt werden dürfen (Art. 263 Abs. 1 Bst. c+d StPO i.V.m. 70 Abs. 1 StGB). 6. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft mache gel- tend, die Beschuldigten hätten aus der Firma F.________ GmbH Privatbezüge in der Höhe von CHF 245'523.00 getätigt, welche sie nicht zurückbezahlt hätten. Über die Hintergründe dieser Bezüge seien indes keine Ermittlungen getätigt worden. Es sei daher in keiner Weise belegt, dass es sich um unrechtmässige Bezüge handle. Die Staatsanwaltschaft habe die Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Es sei der Beschwerdeführerin daher nicht möglich, die gesamten im Zeitpunkt der Beschlag- nahmung ausstehenden Rechnungen nochmals beizubringen. Zudem verfüge sie über keine Akteneinsicht im Strafverfahren. Die im Zeitpunkt der Beschlagnahme offenen Rechnungen seien aber weit über dem von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Betrag von lediglich CHF 16'500.00 gelegen, was bei korrekter Sich- tung der Unterlagen festgestellt werden könne. Es sei nicht belegt, inwiefern die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin nicht befugt wäre, Bargeldbezüge vom 7 Geschäftskonto der Gesellschaft zu beziehen. Letztlich würde der Staatsanwalt- schaft die Verpflichtung obliegen, einen unrechtmässigen Bezug bzw. eine un- rechtmässige Verwendung dieser Gelder nachzuweisen. Ein Schaden sei der Ge- sellschaft aus dem Bargeldbezug nicht erwachsen. Ebenso stelle dies keinen straf- rechtlich relevanten Tatbestand dar. Es ist daher an der Zeit, dass der Beschwer- deführerin nun endlich dieser Betrag zurückerstattet werde, damit ihr finanzielles Ende abgewendet werden könne. 7. 7.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie (a.) als Beweismittel gebraucht werden, (b.) zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (c.) den Geschädig- ten zurückzugeben sind oder wenn diese (d.) voraussichtlich einzuziehen sind. Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen. Ausgeschlossen ist die Einziehung, soweit ein Dritter die Vermögenswerte in Un- kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und für sie eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht hat, oder wenn die Einziehung ihm gegenüber eine unverhält- nismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die vom mutmasslichen Täter vertretene natürliche oder juristische Person gilt nicht als Dritter (TRECHSEL, StGB Praxiskommentar, 2. Aufl. 2012, N. 11 zu Art. 70 StGB). Sind die der Einzie- hung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so kann die Untersu- chungsbehörde auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Ver- mögenswerte mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). 7.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft an (vorne E. 5). Beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen lässt sich zwar in der Tat noch nicht verbindlich feststellen, ob und gegebenenfalls in wel- chem Umfang der beschlagnahmte Geldbetrag aus strafbaren Handlungen der Be- schuldigten (als Gesellschafter/Partner der involvierten Gipsereiunternehmen) stammt. Mit dem durch die bisherigen polizeilichen Ermittlungen begründeten Ver- dacht, dass die Beschuldigten mit der Ausstellung unwahrer Dokumente zuhanden der Arbeitslosenkasse und der K.________-Vorsorgestiftung den Tatbestand des Betrugs, evtl. der Widerhandlung gegen das AVIG und das BVG erfüllt haben, be- steht indessen nach wie vor ein starker und damit eindeutig glaubhafter Grund zur Annahme, dass der C.________ GmbH durch strafbare Handlungen unrechtmäs- sig Vermögen zugeflossen ist (siehe dazu Berichtsrapporte der Kantonspolizei vom 15. März 2017 sowie vom 5. Oktober 2017; zudem auch Arbeitsrap- port/Bescheinigung über Zwischenverdienst Nov. 2016 «L.________» und BVG- Meldungen/Arbeitsrapporte Mitarbeiter Nov./Dez. 2016). Im Zusammenhang mit dem Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird noch näher abzuklären sein, ob respektive in welchem Umfang der F.________ GmbH – möglichweise 8 auch der Beschwerdeführerin – durch die Beschuldigten Vermögenswerte un- rechtmässig entzogen wurden und der beschlagnahmte Geldbetrag das Produkt oder das Surrogat dieser Handlungen darstellt. Bei der Beschwerdeführerin beste- hen nach den bisherigen Erkenntnissen Ausstände von CHF 141‘290.00 und bei der F.________ GmbH Ausstände von CHF 245‘523.00 (vgl. Ausdehnungsverfü- gung vom 28. Juni 2017; zudem Steuererklärung 2015 Beschuldigter 1: Schulden bei der F.________ GmbH von CHF 245‘523.00). Es erscheint daher zum jetzigen Zeitpunkt sehr fraglich, ob es sich bei den beschlagnahmten CHF 131‘800.00 um rechtmässig erwirtschaftete Geldmittel der Beschwerdeführerin handelt. In Anbe- tracht des laufenden Strafverfahrens vermag die Beschwerdeführerin daher nichts für sich abzuleiten, wenn sie ausführen lässt, durch die Beschlagnahme könne sie ihre Gläubiger nicht (mehr) befriedigen und es drohe ihr der Konkurs. 7.3 Werden die diversen aktenkundigen Einzahlungsscheine – sogar inklusive derjeni- gen, welche auf die Beschuldigten persönlich lauten – zusammengezählt, resultiert ein Gesamtbetrag von bloss CHF 18‘114.25. Des Weiteren fällt auf, dass ein be- trächtlicher Teil der Einzahlungsscheine zugunsten von Personen ausgestellt ist, die in den umfangreichen Betreibungsregisterauszügen der beiden Beschuldigten sowie der Beschwerdeführerin zu finden sind (z.B. AHV-Ausgleichskasse, Schwei- zerische Eidgenossenschaft, Kanton Bern, SUVA). Es kann daher zumindest be- zweifelt werden, dass diese Gläubiger mit den beschlagnahmten CHF 131‘800.00 hätten befriedigt werden sollen. Damit erweist sich auch die Höhe des beschlag- nahmten Geldbetrages als verhältnismässig. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern denn auch bereits mitgeteilt, gegen die hier involvierten Parteien «sind hohe Steuerforderungen of- fen. Zum Teil bestehen bereits Verlustscheine. Aufgrund dieser Verlustscheine wäre es uns gestattet, auf die von der Polizei beschlagnahmten Gelder den Arrest nach Art. 271 SchKG zu verlangen. […] Sollten diese (Bar-)Beträge freigegeben werden, so würden wir – mittels Arrestverfahren – unverzüg- lich die Sicherstellung verlangen beim dafür zuständigen Gericht.». 7.4 Zusammengefasst ist es keinesfalls liquide, dass das beschlagnahmte Bargeld rechtmässig der Beschwerdeführerin gehört. Vielmehr sind sämtliche Vorausset- zungen für eine Beschlagnahme – gesetzliche Grundlage, hinreichender Tatver- dacht, Glaubhaftmachung, Verhältnismässigkeit – erfüllt, sodass sich diese als rechtens erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) - dem Beschuldigten 1 - der Beschuldigten 2 Bern, 18. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10