430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 6 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 5. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Akten gehen an die Staatsanwaltschaft zur Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton. 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.