5. Bei diesem Ausgang des Verfahren trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass die Beschwerde betreffend Rechtskraft des Strafbefehls abzuweisen ist, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Es ist klar, dass die Anfechtung dieses Punktes ausschliesslich im Zusammenhang mit der Wiederherstellung erfolgte. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einwände die Rechtskraft des Strafbefehls in Frage stellte, ist nachvollziehbar und generiert auch keine zusätzlichen Kosten. Mangels entschädigungswürdiger Nachteile ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst.